Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/16#abs-1 (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen und dazu beitragen, dass Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs- und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von Erziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung, von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz, Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit aneignen können und in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe und Partizipation gestärkt werden. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/16#abs-2 (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere
Dabei soll die Entwicklung vernetzter, kooperativer, niedrigschwelliger, partizipativer und sozialraumorientierter Angebotsstrukturen unterstützt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/16#abs-3 (3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/16#abs-4 (4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/16#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 16 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 09.07.2019 – 10 ME 122/19Zitiert von 1
- FG Köln, 19.02.2015 – 13 K 3354/10Zitiert von 1
- VG Hamburg, 10.12.2015 – 13 K 1532/12
- BFH, 21.09.2016 – V R 50/15Familienhotel als steuerbegünstigter ZweckbetriebZitiert von 4
- VG Karlsruhe, 19.07.2024 – 8 K 3002/22Zitiert von 1
- VG München, 22.05.2024 – M 18 E 24.534
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2025 – 12 S 1224/24Zitiert von 1
- VG Hannover, 13.03.2025 – 3 B 2360/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
-
17.07.2015 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1368)
BGBl. 2015 I S. 1368
-
15.02.2013 Ausfertigung
§ 16 Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 254)
BGBl. 2013 I S. 254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.